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Streitfall Grillen: Mieter gegen Mieter - einmal Grillen im Monat erlaubt

Die Grillsaison hat begonnen. Viele Mieter brutzeln ihre Steaks zum Feierabendbier auf dem Balkon oder ihrer Terrasse.

Aber Vorsicht! Qualm und Duft können Konflikte mit den Mitmietern provozieren. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen Beschränkungen beachten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin.

Auf dem Balkon darf grundsätzlich gegrillt werden. „Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden“, so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03).

VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:

„Mieter müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf dem Balkon grillen. Dazu müssen sie ihre Nachbarn im Haus 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) entschieden.

Das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02) setzt dem Grillvergnügen zeitliche Grenzen: Bei beengten Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von Grillen herrühren, nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann ein Grillabend bis 24:00 Uhr dauern.

Wir appellieren an alle Mieter, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen“.

Ansonsten drohen ernste Konsequenzen: Grillt und frittiert ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieters häufiger als erlaubt, droht ihm die fristlose Kündigung, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01).

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